Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
(1)Absatz einsAufgabe der Bergwacht ist
a)Litera adie Aufklärung der Bevölkerung in den Fragen des Umweltschutzes;
b)Litera bdie Überwachung der Einhaltung der dem Umweltschutz dienenden Landesgesetze (§ 15 Abs. 1 letzter Satz) und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen;die Überwachung der Einhaltung der dem Umweltschutz dienenden Landesgesetze (Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz) und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen;
c)Litera cdie Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde, wenn in der freien Landschaft baubewilligungspflichtige Vorhaben ausgeführt werden, ohne daß an der Baustelle die erforderliche Ausführungsplakette (§ 32 der Kärntner Bauordnung 1996) angebracht ist;die Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde, wenn in der freien Landschaft baubewilligungspflichtige Vorhaben ausgeführt werden, ohne daß an der Baustelle die erforderliche Ausführungsplakette (Paragraph 32, der Kärntner Bauordnung 1996) angebracht ist;
d)Litera d(entfällt);
e)Litera edie Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl Nr 32/1990, ausgenommen im Bereich jener Gemeinden, die der Landesregierung mitgeteilt haben, dass die diesbezügliche Überwachung durch Gemeindeorgane sichergestellt wird; die Landesregierung hat die Kärntner Bergwacht von derartigen Mitteilungen zu verständigen.die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und der Paragraphen 5 und 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1990,, ausgenommen im Bereich jener Gemeinden, die der Landesregierung mitgeteilt haben, dass die diesbezügliche Überwachung durch Gemeindeorgane sichergestellt wird; die Landesregierung hat die Kärntner Bergwacht von derartigen Mitteilungen zu verständigen.
(2)Absatz 2Der Bergwächter ist verpflichtet, Übertretungen der durch Abs. 1 erfaßten Gesetze und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Bergwächter hat von der Erstattung der Anzeige abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Bergwächter hat jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Bergwächter ist verpflichtet, Übertretungen der durch Absatz eins, erfaßten Gesetze und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Bergwächter hat von der Erstattung der Anzeige abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Bergwächter hat jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(3)Absatz 3Der Bergwächter ist verpflichtet beim Einschreiten nach § 20 Abs. 2 sein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen oder vorzuweisen. Auf Verlangen ist auch der Dienstausweis vorzuweisen.Der Bergwächter ist verpflichtet beim Einschreiten nach Paragraph 20, Absatz 2, sein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen oder vorzuweisen. Auf Verlangen ist auch der Dienstausweis vorzuweisen.
(4)Absatz 4Der Bergwächter ist ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.Der Bergwächter ist ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz eins und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5)Absatz 5Der Bergwächter ist – auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht – zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Der Bergwächter ist – auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht – zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(6)Absatz 6Der Bergwächter ist verpflichtet, an den von der Kärntner Bergwacht veranstalteten Schulungskursen regelmäßig teilzunehmen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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