§ 11b K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 11b

Nachwahlen

 

Sind der Landesleiter, ein Bezirksleiter, ein Einsatzleiter oder ein Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter dauernd außerstande, ihre Funktion auszuüben (Enden der Mitgliedschaft gemäß § 18, Abberufung von einer Funktion gemäß § 11 a, Rücktritt von einer Funktion, voraussichtliche längere Abwesenheit, Krankheit oder sonstige längerdauernde Verhinderung), so sind für diese erledigten Funktionen für den Rest der Funktionsperiode Nachwahlen vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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