§ 12 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 12

Beschlüsse

 

(1) Die Sprengelversammlung, die Bezirksversammlung, der Vorstand und die Vollversammlung sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind diese Voraussetzungen bei der Sprengelversammlung, bei der Bezirksversammlung und bei der Vollversammlung nicht gegeben, so sind diese Organe nach Ablauf einer halben Stunde auch dann beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist.

 

(2) Für einen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(3) Die Beschlußerfordernisse nach Abs 2 gelten auch für Wahlen, Abberufungen (§ 11a) und Nachwahlen (§ 11b).

 

(4) Verordnungen der Kärntner Bergwacht sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen; sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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