§ 5 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 5

Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Landesleiter, den Bezirksleitern sowie je einem Einsatzleiter aus jedem Bezirk als weiteres Mitglied zusammen.

 

(2) Der Vorstand ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Vorstand ist vom Landesleiter innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn dies sechs Vorstandsmitglieder verlangen.

 

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesleiter.

 

(4) Dem Vorstand obliegen

a)

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

b)

die Festlegung der Einsatzsprengel;

c)

die Erlassung von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Kärntner Bergwacht und der Bergwächter;

d)

die Abgabe von Stellungnahmen (§ 1 Abs 2);

e)

die Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an die Vollversammlung;

f)

die Entscheidung über die Einstellung von Bediensteten;

g)

die Vornahme von Ehrungen.

 

(5) Der Vorstand hat den von der Vollversammlung genehmigten Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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