§ 1 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 1

Zweck und Aufgabe

 

(1) Zur Unterstützung der vom Lande Kärnten zu wahrenden Interessen des Umweltschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Namen "Kärntner Bergwacht" eingerichtet.

 

(2) Der Kärntner Bergwacht obliegt die Koordinierung der Tätigkeit der Bergwächter sowie ihre Ausbildung und Weiterbildung. Sie hat Stellungnahmen zu Fragen des Umweltschutzes (Abs 1) abzugeben und die Behörden zu unterstützen. Ihr obliegt ferner die Mitwirkung an der Aufklärung der Bevölkerung sowie die Durchführung und Mitwirkung an Aktionen zum Schutze der Umwelt.

 

(3) Die Kärntner Bergwacht hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

 

(4) Die Aufgaben der Kärntner Bergwacht erstrecken sich nicht auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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