§ 20 K-BWG Rechte der Bergwächter

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wenn der Bergwächter sein Dienstabzeichen sichtbar trägt oder vorweist, genießt er in Ausübung seines Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, den im § 74 Abs. 1 Z 4 genannten Personen nach § 84 Abs. 2 einräumt. Er hat sich bei der Ausübung seines Dienstes am Grundsatz zu orientieren, dass jeweils das gelindeste zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Mittel anzuwenden ist und die Verhältnismäßigkeit zum Anlass des Einschreitens gewährleistet ist.

(2) Der Bergwächter hat unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Rahmen seines Aufgabenbereiches (§ 19 Abs. 1) das Recht,

a)

Personen, die im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen der in § 15 Abs. 1 letzter Satz oder in § 19 Abs. 1 lit. e genannten gesetzlichen Regelungen oder von auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen begangen zu haben, anzuhalten, deren Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen;

b)

Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

1.

der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder

3.

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht;

c)

Gegenstände, deren Verfall als Strafe vorgesehen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorläufig in Beschlag zu nehmen;

d)

wenn dies zur Durchführung von Erhebungen oder zur Beweissicherung erforderlich ist, alle Grundstücke, ausgenommen Wohnungen, sonstige zum Wohnhaus gehörige Räumlichkeiten und nicht allgemein zugängliche Grundflächen im unmittelbaren Nahebereich von Wohnhäusern und Hofstellen, zu betreten:

e)

Gepäckstücke, andere Behältnisse sowie Fahrzeuge zu durchsuchen, in denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Gegenstände (zB geschützte Pflanzen oder Tiere, Pilze, Mineralien oder Fossilien) befinden, für die der begründete Verdacht besteht, dass deren Aneignung unter Missachtung der in § 15 Abs. 1 letzter Satz oder in § 19 Abs. 1 lit. e genannten gesetzlichen Regelungen oder von auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erfolgte;

f)

nach Maßgabe des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von € 500,– festzusetzen und einzuheben.

(3) Der Bergwächter darf zur Ausübung seiner Aufgaben von keiner Waffe Gebrauch machen.

In Kraft seit 15.11.2018 bis 31.12.9999
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