(LGBl Nr 96/2019)Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2019,)(1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Soweit in den Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachu... mehr lesen...
(1)Absatz einsLandes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtesa)Litera aPersonen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, undPersonen, die bei der Begehung einer der in Paragraph 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten und für den Bewilligungsinhaber tätige Dritte haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschw... mehr lesen...
(LGBl Nr 74/2022)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsEs treten in Kraft:1.Ziffer einsArt. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewertung jedes Verfahrensschrittes des Objektivierungsverfahrens erfolgt durch Gutachter.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat geeignete Gutachter zu bestellen. Die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmänner und sonstige Dienststellenleiter sowie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.Der Beirat i... mehr lesen...
(LGBl Nr 44/2024)Inkrafttretens- und SchlussbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 44 aus 2024,)Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen(1)Absatz einsArt. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Ku... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des ordentlichen Gerichts entlassen werden.(2)Absatz 2Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Diens... mehr lesen...
(2)Absatz 2Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den S... mehr lesen...