§ 16 K-SGAG Spielgeheimnis und Datenaustauschverpflichtungen

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die Vertragspartner bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis).

(2) Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses

besteht nicht:

a)

in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975,

b)

gegenüber Verlassenschafts- und Pflegschaftsgerichten,

c)

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,

d)

wenn der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt und,

e)

in den Fällen des § 19 und des § 19a gegenüber der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz,

f)

gegenüber der Landesregierung für Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten und der sonstigen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des FM-GwG,

g)

in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sowie dem GSpG.

(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspiel- und datenschutzrechtlicherglücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser bundesrechtlichen Bestimmungen auszutauschen.

(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in § 17 Abs. 1 genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 14 Abs. 10 und Abs. 15 dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in § 14 Abs. 10 und Abs. 15 sowie der in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 28.02.2018 bis 30.11.2018

(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die Vertragspartner bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis).

(2) Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses

besteht nicht:

a)

in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975,

b)

gegenüber Verlassenschafts- und Pflegschaftsgerichten,

c)

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,

d)

wenn der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt und,

e)

in den Fällen des § 19 und des § 19a gegenüber der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz,

f)

gegenüber der Landesregierung für Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten und der sonstigen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des FM-GwG,

g)

in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sowie dem GSpG.

(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspiel- und datenschutzrechtlicherglücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser bundesrechtlichen Bestimmungen auszutauschen.

(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in § 17 Abs. 1 genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 14 Abs. 10 und Abs. 15 dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in § 14 Abs. 10 und Abs. 15 sowie der in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

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