§ 17 K-SGAG Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einer

nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:

a)

die Anzeige

1.

der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (§ 15 Abs. 1 lit. g),

2.

der höchstzulässigen Tagesspieldauer für Glücksspielautomaten in Einzelausstellung (§ 15 Abs. 2 lit. g),

3.

eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3, sowie die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,

4.

etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 sowie die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel,

b)

den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Falle

1.

des Erreichens der Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g für mindestens 15 Minuten,

2.

des Erreichens der höchstzulässigen Tagesspieldauer für die nächsten 21 Stunden (§ 15 Abs. 2 lit. g),

3.

eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3, für die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,

4.

etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 für die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere

Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.

(3a) Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.

(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere

a)

auf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, richtet,

b)

auf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken im

Sinne des § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, sowie

c)

auf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des § 14 Abs. 10 besteht,

zu verzichten.

(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern weder durch die Geschäftsleiter der von ihm betriebenen Automatensalons noch durch die Vertragspartner in Betriebsstätten mit Einzelaufstellung die Spielteilnahme durch die Stundung von

Spieleinsätzen ermöglicht wird.

(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.

In Kraft seit 28.02.2018 bis 31.12.9999
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