§ 19a K-SGAG

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes durch Bewilligungsinhaber mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat

a)

die in Kärnten bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Inhaber von Ausspielbewilligungen zu analysieren und zu bewerten;

b)

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Inhabern von Ausspielbewilligungen an deren Risikoprofil und den im Inhalt vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren;

c)

das Risikoprofil der Inhaber von Ausspielbewilligungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Inhabers der Ausspielbewilligung neu zu bewerten;

d)

den Ermessensspielräumen, die dem Inhaber der Ausspielbewilligung zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.

(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 5 und 6, § 37 Abs. 1 iVm Abs 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.

(5) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.

(6) Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 5 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.

(7) Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Inhaber einer Ausspielbewilligung auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
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