§ 23 K-SGAG Überwachung und Überprüfung

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Den Organen der für die Bewilligung, Entziehung der Bewilligung, der Überprüfung und der Überwachung zuständigen Behörden, den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen, den

Landes-Aufsichtsorganen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie den Organen der Bundespolizei ist in dem für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dem für die Überprüfung der Glücksspielautomaten und Spielautomaten erforderlichen Ausmaß Zutritt zu allen Automatensalons oder sonstigen Betriebsstätten, in welchen Spielautomaten oder Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, zu gewähren. Sie sind insbesondere berechtigt zu diesem Zweck unangekündigt Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Gesetz unterliegt, besteht, zu betreten.

(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, der Vertragspartner, die in Betriebsstätten mit bewilligungspflichtigen Glücksspielautomaten Beschäftigten und der Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten haben den Organen der Behörde, den von ihr beigezogenen Sachverständigen, den Landes-Aufsichtsorganen und den Organen der Bundespolizei alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Aufzeichnungen, Bescheinigungen und die Spielbeschreibungen aller Spielprogramme vorzulegen.

(3) Die Befugnis zur Überprüfung schließt auch die Überprüfung der Spielautomaten und Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Den überprüfenden Organen sind eine umfassende Überprüfung und die Durchführung von Testspielen ohne Entgelt zu ermöglichen. Darüber hinaus sind auf Verlangen die Spielautomaten und Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc) der Spielprogramme auszuhändigen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Zur Durchsetzung der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Befugnisse dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe im Sinne des Abs. 1 haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, für Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der zuständigen Landesbehörden und ihrer Organe, die in Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, von dem Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten oder von dem Inhaber einer Ausspielbewilligung Gebühren zu verlangen, sofern für diese Tätigkeiten nicht bereits nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften Abgaben zu entrichten sind. Werden Gebühren verlangt, ist dieser Tarif der Gebühren durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(7) Die Behörde hat zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, sofern ihr im Rahmen ihrer Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit Mängel bekannt werden, nach § 9 Abs. 7 vorzugehen.

In Kraft seit 25.06.2014 bis 31.12.9999
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