§ 24 K-SGAG Automationsunterstützter Datenverkehr

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Personenbezogene Daten

a)

einer Person, die Spielautomaten aufstellt und betreibt oder die Inhaber eines Spielautomaten ist,

b)

eines Geschäftsleiters eines Automatensalons,

c)

einer verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Abs. 11,

d)

eines Inhabers einer Ausspielbewilligung und

e)

eines Vertragspartners (§ 2 Abs. 4)

dürfen von den zuständigen Behörden und ihren Organen auch automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung von Verfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde an

a)

die Parteien eines Verfahrens,

b)

die Beteiligten eines Verfahrens,

c)

die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden,

d)

Landes-Aufsichtsorgane im Sinne des 5. Hauptstückes dieses Gesetzes,

e)

Gerichte und die in § 16 Abs. 3 genannten Behörden und Stellen sowie

f)

Gerichte, Behörden und Stellen des Landes Kärnten, des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(auch automationsunterstützt) übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben benötigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 K-SGAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 K-SGAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 K-SGAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 K-SGAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 K-SGAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 K-SGAG
§ 25 K-SGAG