§ 18 K-SGAG Besuchs- und Spielordnung

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für jeden von ihm betriebenen Automatensalon oder für Glücksspielautomaten, die in Betriebsstätten von Vertragspartner aufgestellt sind (Einzelaufstellung) eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag allen Besuchern der Betriebsstätte zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

a)

die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,

b)

die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),

c)

die Spielzeiten,

d)

den Hinweis, dass jedem Spieler auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 9 Abs. 5 lit. f ausgehändigt wird,

e)

einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung gemäß § 14 Abs. 6 und Abs. 10 sowie

f)

einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig ist.

(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.

In Kraft seit 25.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 K-SGAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 K-SGAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 K-SGAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 K-SGAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 K-SGAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 K-SGAG
§ 19 K-SGAG