§ 10 K-SGAG Standortbewilligung für Automatensalons

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.

(2) In einem Automatensalon müssen mindestens zehn, dürfen jedoch höchstens 50 Glücksspielautomaten gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.

(3) Ein Automatensalon darf nur in der Zeit von zehn Uhr vormittags (Aufsperrstunde) bis längstens vier Uhr morgens (Sperrstunde) geöffnet sein.

(4) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Einhaltung nachstehender Mindestabstände nachweist:

a)

Der Standort eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten muss vom Standort einer Spielbank im Sinne des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein.

b)

In einer Gemeinde mit bis zu 10 000 Einwohnern muss der Standort eines Automatensalons mindestens 300 Meter Luftlinie von einem bestehenden Automatensalon entfernt sein.

c)

In einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern muss der Standort eines Automatensalons mindestens 150 Meter Luftlinie von einem bestehenden Automatensalon entfernt sein.Die Einwohnerzahl der Gemeinden im Sinne der lit. b und lit. c richtet sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.

(5) Der Standort eines Automatensalons muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB

Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen, Horten und Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes und des Spielerschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort eines Automatensalons und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen.

(6) Nach der Erteilung der Standortbewilligung erfolgende Änderungen von Mindestabständen im Sinne des Abs. 4 und Abs. 5, die der jeweilige Inhaber der Ausspielbewilligung nicht selbst herbeigeführt oder verschuldet hat, haben während der Dauer der Standortbewilligung unberücksichtigt zu bleiben.

(7) Ein Antrag auf Standortbewilligung hat neben den in Abs. 4 und 5 geforderten Nachweisen zu enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz) des zuständigen Geschäftsleiters;

b)

die Anschrift des geplanten Standortes;

c)

die angestrebte Dauer der Standortbewilligung;

d)

die Anzahl der Glücksspielautomaten, die aufgestellt und betrieben werden sollen.

(8) In der Standortbewilligung sind insbesondere festzusetzen:

a)

die Dauer der Standortbewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf, und

b)

die Höchstzahl der Glücksspielautomaten, die an diesem Standort gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden dürfen.

(9) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes für Automatensalons ist vom Bewilligungsinhaber der Behörde zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen.

(10) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung und das Erlöschen einer Standortbewilligung zur Verfügung zu stellen.

(11) Während der Betriebszeiten des Automatensalons haben entweder der zuständige Geschäftsleiter oder eine von ihm bestellte verantwortliche Person anwesend zu sein. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsleiter eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen.

(12) Als verantwortliche Person im Sinne des Abs. 11 und als Geschäftsleiter eines Automatensalons darf nur eine Person bestellt werden, die

a)

aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Automatensalons erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt sowie

b)

der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen.

(13) Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung einer verantwortlichen Person oder eines Geschäftsleiters eines Automatensalons nicht oder nicht mehr vor, hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Eignung nicht besitzt und ihm jede weitere Tätigkeit als verantwortliche Person oder als Geschäftsleiter untersagt ist. Gleichzeitig mit der Untersagung jeder weiteren Tätigkeit ist der Bewilligungsinhaber zur Bestellung einer entsprechend geeigneten verantwortlichen Person oder eines entsprechend geeigneten Geschäftsleiters eines Automatensalons aufzufordern. Hinsichtlich von Geschäftsleitern von Automatensalons hat die Behörde diese Untersagung und Aufforderung gegenüber dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid auszusprechen.

(14) Die Bestellung eines neuen Geschäftsleiters oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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