§ 2 K-SGAG Begriffsbestimmungen

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele,

a)

die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,

b)

bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),

c)

bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Gewinn), und

d)

bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt.

(3) Unternehmer im Sinne des Abs. 2 ist, wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

(4) Vertragspartner im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, in deren Betriebsstätte aufgrund einer vertraglichen Beziehung dieser Person zu dem Inhaber einer Ausspielbewilligung eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt.

(5) Ein Glücksspielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Landesausspielungen, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Gerät selbst erfolgt.

(6) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.

(7) Ein Spielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein gegen die Erbringung eines Einsatzes betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, das der Unterhaltung, dem Vergnügen oder dem Zeitvertreib des Spielers dient, unabhängig davon, ob der Spielerfolg ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und das nicht für die Durchführung von Glücksspielen eingesetzt wird. Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Simulatoren und Videospielautomaten. Keine Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Billardtische, Fußballtische, Kegel- und Bowlingbahnen, Dartspiele sowie sonstige Spiele, die der Gewerberechtskompetenz des Bundes unterliegen.

(8) Eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten oder von Glücksspielautomaten bestimmte ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung. Eine Betriebsstätte für Glücksspielautomaten kann in Form einer Einzelaufstellung (Abs. 10) oder eines Automatensalons (Abs. 9) bestehen.

(9) Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstätte, die ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.

(10) Eine Einzelaufstellung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn bewilligungspflichtige Glücksspielautomaten nicht in einem Automatensalon, sondern in einer Betriebsstätte aufgestellt und betrieben werden, die nicht ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.

In Kraft seit 06.12.2012 bis 31.12.9999
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