§ 12 K-SGAG Glücksspielautomatenbewilligung

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung sowie eine Änderung der Art der Betriebsstätte, in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben wird, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten unter Beibehaltung der Art der Betriebsstätte, für welche der Glücksspielautomat bewilligt wurde, gilt nicht als Änderung der Betriebsstätte. Der Bewilligungsinhaber hat derartige Standortveränderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.

(3) Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

a)

die Adresse und die Art der Betriebsstätte (Einzelaufstellung oder Automatensalon), in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll,

b)

den Namen und die Anschrift

1.

des Geschäftsleiters des Automatensalons oder

2.

bei Einzelaufstellung des Vertragspartners, in dessen Betriebsstätte die Aufstellung und der Betrieb erfolgen,

c)

die angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf,

d)

die Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird,

e)

eine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können, und

f)

den Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

der Antrag die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllt,

b)

die für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 5 lit. c),

c)

im Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in einem Automatensalon die für den Automatensalon in der Standortbewilligung festgelegte höchste zulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird, und

d)

im Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung die höchstzulässige Anzahl von drei Glücksspielautomaten nicht überschritten wird.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:

a)

der Glücksspielautomat muss nach Maßgabe der Betriebsstätte (Automatensalon oder Einzelaufstellung), in welcher er aufgestellt und betrieben werden soll, den Anforderungen des § 15 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;

b)

der Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind,

c)

der Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden, und

d)

auf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden.

(6) Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.

(8) Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.

(9) Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung oder im Falle einer Einzelaufstellung für die Dauer der Ausspielbewilligung erteilen.

(10) Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten oder der Art der Betriebsstätte auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der

Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die

Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.

(11) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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