§ 4 K-SGAG Betriebs- und Standorterfordernisse

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Spielautomaten dürfen nur in Betriebsstätten (§ 2 Abs. 8 erster Satz) aufgestellt und betrieben werden, die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass

a)

eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann, und

b)

eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist.

Sofern eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 oder eine aufrechte Veranstaltungsstättengenehmigung nach dem K-VAG 2010 vorliegt, wird die Erfüllung der im ersten Satz genannten Voraussetzungen vermutet und bedarf ohne ausdrückliches Verlangen der Behörde keines weiteren Nachweises.

(2) Spielautomaten müssen nach ihrer Bauart, nach ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Spielern oder unbeteiligten Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). Für jeden Spielautomaten muss an diesem oder in der Betriebsstätte eine ausreichend genaue Spielbeschreibung für die Spieler zugänglich sein.

(3) Der Standort einer Betriebsstätte, in der gleichzeitig mehr als zehn Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung

zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen und Horten anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort der Betriebsstätte und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen, sofern nicht im Einzelfall eine Gefährdung der im ersten Satz genannten Interessen ausgeschlossen werden kann.

(4) Entspricht eine Betriebsstätte, in welcher Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, den in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Erfordernissen nicht, hat die für die Überwachung zuständige Behörde unter Androhung der sonstigen Untersagung des weiteren Aufstellens und Betriebes von Spielautomaten dem Inhaber der Betriebsstätte die Herstellung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Kommt der Inhaber der Betriebsstätte diesem behördlichen Auftrag nicht nach, darf die für die Überwachung zuständige Behörde dem Inhaber der Betriebsstätte das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten in der betreffenden Betriebsstätte bis zur Herstellung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes untersagen.

In Kraft seit 06.12.2012 bis 31.12.9999
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