§ 22 K-SGAG Mitwirkung von Organen des Wachkörpers Bundespolizei

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben, soweit den

Behörden nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 nicht andere geeignete

Organe zur Verfügung stehen, an der Vollziehung,

a)

des § 23 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 und

b)

des § 34 Abs. 1 und Abs. 3, soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der genannten Bestimmungen erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

a)

die Entfernung von nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten zur Durchführung von Landesausspielungen zu erwirken,

b)

die Entfernung von nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellten und betriebenen Spielautomaten zu erwirken sowie deren Aufstellen und Inbetriebnahme zu unterbinden, und

c)

im Falle der Verweigerung des Zuganges oder der Überprüfungsmöglichkeiten nach § 23 diese zu erwirken.

In Kraft seit 06.12.2012 bis 31.12.9999
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