§ 32 K-SGAG Befugnisse

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2025
  1. (1)Absatz einsLandes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes
    1. a)Litera aPersonen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, undPersonen, die bei der Begehung einer der in Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und
    2. b)Litera balle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 23 mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 ermächtigt sind.alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach Paragraph 23, mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins bis 3 ermächtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (Paragraph 28,), gebunden.
  4. (4)Absatz 4Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.
  5. (5)Absatz 5Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 K-SGAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 K-SGAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 K-SGAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 K-SGAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 K-SGAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 K-SGAG
§ 33 K-SGAG