§ 32 K-SGAG Befugnisse

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Landes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes

a)

Personen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und

b)

alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 23 mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 ermächtigt sind.

(2) Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.

(4) Landes-Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.

(5) Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.

  1. (1)Absatz einsLandes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes
    1. a)Litera aPersonen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, undPersonen, die bei der Begehung einer der in Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und
    2. b)Litera balle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 23 mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 ermächtigt sind.alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach Paragraph 23, mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins bis 3 ermächtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (Paragraph 28,), gebunden.
  4. (4)Absatz 4Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.
  5. (5)Absatz 5Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 06.12.2012 bis 31.08.2025
(1) Landes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes

a)

Personen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und

b)

alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 23 mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 ermächtigt sind.

(2) Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.

(4) Landes-Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.

(5) Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.

  1. (1)Absatz einsLandes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes
    1. a)Litera aPersonen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, undPersonen, die bei der Begehung einer der in Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und
    2. b)Litera balle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 23 mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 ermächtigt sind.alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach Paragraph 23, mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins bis 3 ermächtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (Paragraph 28,), gebunden.
  4. (4)Absatz 4Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.
  5. (5)Absatz 5Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.

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