§ 24 K-SGAG Automationsunterstützter Datenverkehr

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten

a)

einer Person, die Spielautomaten aufstellt und betreibt oder die Inhaber eines Spielautomaten ist,

b)

eines Geschäftsleiters eines Automatensalons,

c)

einer verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Abs. 11,

d)

eines Inhabers einer Ausspielbewilligung und

e)

eines Vertragspartners (§ 2 Abs. 4)

dürfen von den zuständigen Behörden und ihren Organen auch automationsunterstützt verwendetverarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung von Verfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde an

a)

die Parteien eines Verfahrens,

b)

die Beteiligten eines Verfahrens,

c)

die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden,

d)

Landes-Aufsichtsorgane im Sinne des 5. Hauptstückes dieses Gesetzes,

e)

Gerichte und die in § 16 Abs. 3 genannten Behörden und Stellen sowie

f)

Gerichte, Behörden und Stellen des Landes Kärnten, des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(auch automationsunterstützt) übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben benötigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 06.12.2012 bis 30.11.2018

(1) Personenbezogene Daten

a)

einer Person, die Spielautomaten aufstellt und betreibt oder die Inhaber eines Spielautomaten ist,

b)

eines Geschäftsleiters eines Automatensalons,

c)

einer verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Abs. 11,

d)

eines Inhabers einer Ausspielbewilligung und

e)

eines Vertragspartners (§ 2 Abs. 4)

dürfen von den zuständigen Behörden und ihren Organen auch automationsunterstützt verwendetverarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung von Verfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde an

a)

die Parteien eines Verfahrens,

b)

die Beteiligten eines Verfahrens,

c)

die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden,

d)

Landes-Aufsichtsorgane im Sinne des 5. Hauptstückes dieses Gesetzes,

e)

Gerichte und die in § 16 Abs. 3 genannten Behörden und Stellen sowie

f)

Gerichte, Behörden und Stellen des Landes Kärnten, des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(auch automationsunterstützt) übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben benötigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.

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