Art. 73 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kärntner Landesverfassung tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 36, Art. 46 Abs. 5, Art. 48 zweiter Satz und aus Art. 35 Abs. 1 die Wortfolge “und liegt auch kein Fall des Art. 46 Abs. 5 vor” treten am 8. April 1999 in Kraft.

(2a) Art. 58 Abs. 1, 1a und Abs. 1b sowie Art. 72b Abs. 18 und 19 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl Nr 17/2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck “Verfassungsbestimmung” in § 6a Abs. 3 des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, LGBl Nr 18/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002, außer Kraft.

(2b) Art. 58 Abs. 1a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 56/2003 tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.

(2c) (entfällt)

(2d) Art. 27 Abs. 2a und Art. 57 Abs. 3a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 25/2007, treten am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2e) Art. 7, Art. 70a Abs. 2 Z 2 und Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 1/2008, treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2f) Art. 27 Abs. 3a, Art. 57 Abs. 3 und Abs. 3b, Art. 64a sowie Art. 72b Abs. 22 und Abs. 23 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 6/2008 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2g) Art. 27 Abs. 3 und Art. 72b Z 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 78/2012 treten am 1. September 2012 in Kraft.

(2h) Art. 35 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 3c und Abs. 3d sowie Art. 37a Abs. 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2i) Art. 38 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 54, der Fünfte Abschnitt mit Art. 59a, die Bezeichnung als Sechster und Siebenter Abschnitt und Art. 69 in der Fassung des Lan-desverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Bis zu dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt haben abweichend von Art. 29 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.

(4) Gesetzliche Regelungen nach Art. 31 Abs. 3 dürfen ab der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.

(5) Die Verwaltung von Landesvermögen durch die Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft nach dem Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl Nr 44/1993, gilt als Verwaltung im Sinne des Art. 41 Abs. 2.

(6) Auf am 1. Jänner 1997 bereits bestehende Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, findet Art. 41 Abs. 3 keine Anwendung.

(7) Das Budgetprogramm für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre ist dem Landtag abweichend von Art. 61 Abs. 1 erster Satz bis spätestens 30. Juni 1997 vorzulegen.

(8) Art. 58 Abs. 1a und 1b sowie Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 96/2010 treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 vorzusehen. Ist am Tag des Inkrafttretens des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zu diesem Tag geltende Rechtslage anzuwenden. Solange ein solcher Untersuchungsausschuss seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß Art. 69 Abs. 1 nicht gestellt werden.

(10) Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 25/2017 eingefügten oder geänderten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Landesverfassungsgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

Art. 24a Abs. 3 letzter Satz, Art. 26 Abs. 1, Art. 54a, Art. 59, Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1a und Abs. 2, Art. 69 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Satz, Art. 70a Abs. 2 Z 2, Art. 71 Abs. 11 erster Satz und Art. 72 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

2.

Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

3.

Art. 1 Abs. 3 bis 6, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 7b, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2 lit. d, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b, Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 27 Abs. 4, Art. 29, Art. 31 Abs. 2, Art. 33, Art. 38 Abs. 2, Art. 41 Abs. 5, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 2a, Art. 46 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, Art. 48, Art. 49, Art. 52 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 55, Art. 57 Abs. 5 und Abs. 6, Art. 60 Abs. 2, Art. 62 Abs. 3, Art. 67 Abs. 3 bis 5, Art. 69a, Art. 70 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 6 bis 13, Abs. 3 erster Satz, Abs. 4a und Abs. 4b und Art. 71 Abs. 6 bis 9b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig treten Art. 7c, Art. 15 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(1)“ in Art. 68 und Art. 68 Abs. 2 außer Kraft.

4.

Art. 46 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, Art. 48 und Art. 49 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 sind erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden.

5.

Art. 57 Abs. 2 und 3 sowie Art. 72b Z 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit der Angelobung der nach dem Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neugewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig treten Art. 57 Abs. 3a und Abs. 4 dritter Satz sowie Art. 72b Z 6 außer Kraft.

(11) Art. 65 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 67/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(12) Art. 60 bis 63, Art. 70 Abs. 4d und Art. 71 Abs. 2a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesvoranschlages und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019 anzuwenden. Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2018 ist aufgrund des Art. 62 in der Fassung vor der Änderung durch LGBl. Nr. 23/2018 zu erstellen.

(13) Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2018 treten am 24. Mai 2018 in Kraft; zugleich treten Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 außer Kraft. Art. 72b tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Art. 39 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(15) Art. 57 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(16) Art. 37, Art. 70a Abs. 2 Z 2 und Art. 72b Z 2, 3 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Art. 19 Abs. 1a letzter Satz und Abs. 3a, Art. 24a, Art. 29 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1, Art. 46 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 46 Abs. 4, Art. 46a, Art. 47 Abs. 1 und 2, Art. 48 zweiter Satz, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 1 und 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 52 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 55, Art. 62 Abs. 5, Art. 67 Abs. 4 und 5, Art. 68 letzter Satz, Art. 68a und Art. 71 Abs. 9a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 46 Abs. 5 außer Kraft.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 15.12.2021 bis 28.02.2023
(1) Die Kärntner Landesverfassung tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 36, Art. 46 Abs. 5, Art. 48 zweiter Satz und aus Art. 35 Abs. 1 die Wortfolge “und liegt auch kein Fall des Art. 46 Abs. 5 vor” treten am 8. April 1999 in Kraft.

(2a) Art. 58 Abs. 1, 1a und Abs. 1b sowie Art. 72b Abs. 18 und 19 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl Nr 17/2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck “Verfassungsbestimmung” in § 6a Abs. 3 des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, LGBl Nr 18/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002, außer Kraft.

(2b) Art. 58 Abs. 1a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 56/2003 tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.

(2c) (entfällt)

(2d) Art. 27 Abs. 2a und Art. 57 Abs. 3a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 25/2007, treten am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2e) Art. 7, Art. 70a Abs. 2 Z 2 und Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 1/2008, treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2f) Art. 27 Abs. 3a, Art. 57 Abs. 3 und Abs. 3b, Art. 64a sowie Art. 72b Abs. 22 und Abs. 23 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 6/2008 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2g) Art. 27 Abs. 3 und Art. 72b Z 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 78/2012 treten am 1. September 2012 in Kraft.

(2h) Art. 35 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 3c und Abs. 3d sowie Art. 37a Abs. 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2i) Art. 38 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 54, der Fünfte Abschnitt mit Art. 59a, die Bezeichnung als Sechster und Siebenter Abschnitt und Art. 69 in der Fassung des Lan-desverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Bis zu dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt haben abweichend von Art. 29 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.

(4) Gesetzliche Regelungen nach Art. 31 Abs. 3 dürfen ab der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.

(5) Die Verwaltung von Landesvermögen durch die Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft nach dem Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl Nr 44/1993, gilt als Verwaltung im Sinne des Art. 41 Abs. 2.

(6) Auf am 1. Jänner 1997 bereits bestehende Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, findet Art. 41 Abs. 3 keine Anwendung.

(7) Das Budgetprogramm für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre ist dem Landtag abweichend von Art. 61 Abs. 1 erster Satz bis spätestens 30. Juni 1997 vorzulegen.

(8) Art. 58 Abs. 1a und 1b sowie Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 96/2010 treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 vorzusehen. Ist am Tag des Inkrafttretens des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zu diesem Tag geltende Rechtslage anzuwenden. Solange ein solcher Untersuchungsausschuss seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß Art. 69 Abs. 1 nicht gestellt werden.

(10) Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 25/2017 eingefügten oder geänderten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Landesverfassungsgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

Art. 24a Abs. 3 letzter Satz, Art. 26 Abs. 1, Art. 54a, Art. 59, Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1a und Abs. 2, Art. 69 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Satz, Art. 70a Abs. 2 Z 2, Art. 71 Abs. 11 erster Satz und Art. 72 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

2.

Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

3.

Art. 1 Abs. 3 bis 6, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 7b, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2 lit. d, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b, Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 27 Abs. 4, Art. 29, Art. 31 Abs. 2, Art. 33, Art. 38 Abs. 2, Art. 41 Abs. 5, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 2a, Art. 46 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, Art. 48, Art. 49, Art. 52 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 55, Art. 57 Abs. 5 und Abs. 6, Art. 60 Abs. 2, Art. 62 Abs. 3, Art. 67 Abs. 3 bis 5, Art. 69a, Art. 70 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 6 bis 13, Abs. 3 erster Satz, Abs. 4a und Abs. 4b und Art. 71 Abs. 6 bis 9b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig treten Art. 7c, Art. 15 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(1)“ in Art. 68 und Art. 68 Abs. 2 außer Kraft.

4.

Art. 46 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, Art. 48 und Art. 49 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 sind erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden.

5.

Art. 57 Abs. 2 und 3 sowie Art. 72b Z 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit der Angelobung der nach dem Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neugewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig treten Art. 57 Abs. 3a und Abs. 4 dritter Satz sowie Art. 72b Z 6 außer Kraft.

(11) Art. 65 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 67/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(12) Art. 60 bis 63, Art. 70 Abs. 4d und Art. 71 Abs. 2a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesvoranschlages und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019 anzuwenden. Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2018 ist aufgrund des Art. 62 in der Fassung vor der Änderung durch LGBl. Nr. 23/2018 zu erstellen.

(13) Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2018 treten am 24. Mai 2018 in Kraft; zugleich treten Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 außer Kraft. Art. 72b tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Art. 39 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(15) Art. 57 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(16) Art. 37, Art. 70a Abs. 2 Z 2 und Art. 72b Z 2, 3 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Art. 19 Abs. 1a letzter Satz und Abs. 3a, Art. 24a, Art. 29 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1, Art. 46 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 46 Abs. 4, Art. 46a, Art. 47 Abs. 1 und 2, Art. 48 zweiter Satz, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 1 und 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 52 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 55, Art. 62 Abs. 5, Art. 67 Abs. 4 und 5, Art. 68 letzter Satz, Art. 68a und Art. 71 Abs. 9a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 46 Abs. 5 außer Kraft.

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