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(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend LGBl Nr 36/2022§ 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem InkrafttretenLandesgesetzblatt dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr 36 aus 2022. 139/1991,)Inkrafttreten
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.(2)Absatz 2Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Art. römisch VI Ziffer 4 und 7 sowie Art. römisch XI Ziffer eins bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend LGBl Nr 36/2022§ 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem InkrafttretenLandesgesetzblatt dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr 36 aus 2022. 139/1991,)Inkrafttreten
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.(2)Absatz 2Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Art. römisch VI Ziffer 4 und 7 sowie Art. römisch XI Ziffer eins bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.