§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 83/2020 § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 83/2020 ... mehr lesen...
bei Asylwerberinnen und Asylwerbern(1)Absatz einsDie Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, i... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen (§ 9) sowie der Spendenobergrenze (§ 11) und zur Verhängung von Geldbußen nach diesem Landesgesetz ist der Oberösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der auf Grund der Berichte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3 Absatz eins und 7, 18, 19a, 20 Absatz eins bis 3, 22 Absatz 2,, 33 Absatz 2,,... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 36 sind die §§ 6 Abs 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.Auf das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 36, sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 43, 47a, 56a und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2015 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 42 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die in den §§ 47a und 56a festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 63 erhöht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einer von ihnen bekannt gegebenen anderen Adresse, die sich von der Adresse der Dienstste... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 7, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 175/2021;... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:1.Ziffer einsim Interesse der Aufrechterhaltung der öffent... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Bediensteten mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 175/2021... mehr lesen...
(1)Absatz einsVertragsbedienstete sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:1.Ziffer einsim Interesse der Aufrechterhaltung der öff... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1993, tritt mit 1. April 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 12 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1993 tritt gleich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienststellenausschüsse und der Zentralausschuß haben ihre Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.(2)Absatz 2Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstält... mehr lesen...
Verzeichnis der nach § 9 auf die Gemeindebeamten nach Maßgabe des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 anzuwendenden bundesgesetzlichen VorschriftenVerzeichnis der nach Paragraph 9, auf die Gemeindebeamten nach Maßgabe des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 anzuwendenden bundesgesetzliche... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 9f Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 9 f, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Für die Weiteranwendung des § 9f Abs 4 in der bisher geltend... mehr lesen...
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz mit Ausnahme der in der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:1.Ziff... mehr lesen...