(1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der §§ 1, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß § 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG fällt – unbeschadet der §§ 9 und 10 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhal... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 50/2000 und LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Grundverkehrsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996,, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen müssen in den Landtag wählbar sein. Sie werden - ausgenommen die vom jeweiligen Gemeinderat zu bestellenden Mitglieder - von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.(2)Absatz 2Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in § 4 dieses Gesetzes, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung ihrer im § 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht, die oder der in die Liste gemäß § 27 des Ärz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abschnittsbezeichnungen und § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2a sowie §§ 6, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Abschnittsbezeichnungen und Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 a, sowie Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren... mehr lesen...
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Belange von Menschen mit Behinderungen im Burgenland im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:Zur Erfüllung ihres in Paragraph eins, genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.(2)Absatz 2Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz s... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Müllgesetz 1989, LGBl. Nr. 15,(Verfassungsbestimmung) Müllgesetz 1989, Landesgesetzblatt Nr. 15,2.Ziffer 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Organen und Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und den von diesen herangezogenen Sachverständigen bzw. den Beauftragten des Verbandes in Besorgung der im § 1 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß1.Ziffer einsschädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,1.Ziffer einswer gegen die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 13 verstößt,wer gegen die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, verstößt,2.Ziffer 2wer... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung ist eine „Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft“ eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Geschäftsstelle ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Oö. Kinder- ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Untersuchungskommission sowie die fraktionsweise Zusammensetzung einer Untersuchungskommission entsprechen jenen im Kontrollausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden gemäß diesem Verhältnis nach dem Beschluss des Landtag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Eingang bilden1.Ziffer einsBürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (Paragraph 24, Absatz eins,),2.Ziffer 2Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (Paragraph 24, Absatz 2,),3.Ziffer 3Vorla... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der Tätigkeit des Landtags ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz im Einklang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit (Art. 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt – unbeschadet des § 25 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden könnenDie Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins,, 4, 5 und 7 dieses Landes... mehr lesen...