§ 4 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes – Oö. LGG (einschließlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes), des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 – Oö. GG 2001, des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Oö. Pensionsgesetzes 2006 und des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere

1.

die Leitung des Dienstbetriebs einschließlich der Erlassung einer Dienstbetriebsordnung und einer Kanzleiordnung sowie die Leitung der Geschäftsstelle,

2.

die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, über die sonstigen Mitglieder und über die nichtrichterlichen Bediensteten,

3.

die Erstellung einer Dienstbeschreibung für die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder,

4.

die Abgabe von Stellungnahmen insbesondere im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 ist die Präsidentin bzw. der Präsident an keine Weisungen gebunden; die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(3a) Im Rahmen der Justizverwaltung gemäß Abs. 2 können Eingaben - ausgenommen Rechtsmittel -, die

1.

Beleidigungen oder Beschimpfungen enthalten oder

2.

aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder

3.

sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,

nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten genommen werden, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündliche oder telefonisch vorgebrachte derartige Vorbringen braucht nicht weiter eingegangen werden.(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten.

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, erfolgt die Vertretung durch jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichts, das diesem am längsten angehört; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015)

(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu ihrer bzw. seiner Unterstützung die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw. seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten – der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Betrauten an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.

(8) Sofern nicht gemäß § 3 Abs. 4 oder gemäß § 25 eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG durch einen Senat, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesverwaltungsgerichts belangte Behörde ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(9) Die §§ 1 bis 14 und § 16 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015BGBl. I Nr. 44/2019, sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015, 8/2020)

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 23.07.2015 bis 06.02.2020

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes – Oö. LGG (einschließlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes), des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 – Oö. GG 2001, des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Oö. Pensionsgesetzes 2006 und des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere

1.

die Leitung des Dienstbetriebs einschließlich der Erlassung einer Dienstbetriebsordnung und einer Kanzleiordnung sowie die Leitung der Geschäftsstelle,

2.

die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, über die sonstigen Mitglieder und über die nichtrichterlichen Bediensteten,

3.

die Erstellung einer Dienstbeschreibung für die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder,

4.

die Abgabe von Stellungnahmen insbesondere im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 ist die Präsidentin bzw. der Präsident an keine Weisungen gebunden; die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(3a) Im Rahmen der Justizverwaltung gemäß Abs. 2 können Eingaben - ausgenommen Rechtsmittel -, die

1.

Beleidigungen oder Beschimpfungen enthalten oder

2.

aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder

3.

sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,

nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten genommen werden, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündliche oder telefonisch vorgebrachte derartige Vorbringen braucht nicht weiter eingegangen werden.(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten.

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, erfolgt die Vertretung durch jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichts, das diesem am längsten angehört; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015)

(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu ihrer bzw. seiner Unterstützung die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw. seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten – der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Betrauten an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.

(8) Sofern nicht gemäß § 3 Abs. 4 oder gemäß § 25 eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG durch einen Senat, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesverwaltungsgerichts belangte Behörde ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(9) Die §§ 1 bis 14 und § 16 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015BGBl. I Nr. 44/2019, sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015, 8/2020)

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