§ 16 Oö. LVwGG § 16

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Landesverwaltungsgericht hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen der Landesregierung zu übermitteln. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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