§ 11a Oö. LVwGG

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

In Kraft seit 07.02.2020 bis 31.12.9999
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