§ 17 Oö. LVwGG § 17

Oö. LVwGG - Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Beim Landesverwaltungsgericht ist unter der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten eine Geschäftsstelle einzurichten, der die nichtrichterlichen Bediensteten angehören.

(2) Die Geschäftsstelle übernimmt auch die Aufgaben der Poststelle des Landesverwaltungsgerichts.

(3) In der Geschäftsstelle ist durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu ihrer bzw. seiner Unterstützung jedenfalls eine Evidenzstelle vorzusehen. Der Evidenzstelle obliegt insbesondere die übersichtliche Dokumentation und Auswertung der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts – auch im Hinblick auf die möglichst einheitliche Rechtsprechung (§ 4 Abs. 4) – sowie der Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann mit deren Geschäftsführung auch qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.

(4) Darüber hinaus hat die Präsidentin bzw. der Präsident im Rahmen der Geschäftsstelle eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Landesverwaltungsgerichts sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 3).

(5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren der Zeuginnen bzw. Zeugen und Beteiligten hat die Präsidentin bzw. der Präsident aus dem Kreis der nichtrichterlichen Bediensteten die erforderliche Zahl geeigneter Personen (Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer) zu bestellen.

(6) Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin bzw. der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.

(7) Soweit in diesem Landesgesetz nicht eine besondere Form der Kundmachung angeordnet wird, erfolgt die Kundmachung, jeweils für die Dauer von mindestens zwei Wochen, durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden im Landesverwaltungsgericht und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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