§ 20iVerschwiegenheitspflicht (1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Bet... mehr lesen...
(1) (Verfassungsbestimmung) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit weisungsfrei.(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbea... mehr lesen...
(1) Die (Der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Verhinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.(2) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen auss... mehr lesen...
(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende personelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger Hilfsdienste zu sorgen.(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebsordnung für das Büro zu erl... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates sowie der Direktor werden für die Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen bestellt bzw. entsendet. Bis zu der nach jeder allgemeinen Personalvertretungswahl für Landes... mehr lesen...
(1) Der Verwaltungsrat der LKUF besteht ausa)zwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land,b)so vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu entsendenden, jedenfalls im Ze... mehr lesen...
§ 8Geheimhaltungspflicht Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihn... mehr lesen...
§ 2Anordnung von statistischen Erhebungen (1) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.... mehr lesen...
§ 14Verschwiegenheitspflicht (1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verh... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau ruht:1.ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,2.während der Zeita)der Suspendierung,b)der Außerdienststellung,c)eines Urlaubs oder einer Freistellu... mehr lesen...
(1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Geheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von ein... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2024 § 0 gültig von 04.04.2020 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2020 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Entscheidung über die Anstellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:1.Ziffer einsfür die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung;2.Ziffer 2für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführu... mehr lesen...
Für Vertragsbedienstete gelten folgende Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 sinngemäß:1.Ziffer eins§ 4h Verbot der Folgebeschäftigung,Paragraph 4 h, Verbot der Folgebeschäftigung,2.Ziffer 2§ 9c (Mitarbeitergespräche),Paragraph 9 c, (Mitarbeitergespräche),3.Ziffer 3§ 9d Abs 1 b... mehr lesen...
(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder Verteidiger in Strafsachen oder eine Beamtin oder einen Beamten verteidigen lassen.(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beam... mehr lesen...
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:1.Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 50,2.Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,3.nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:a)Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,b)Pflicht, außergerichtlic... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2029 zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2023 § 0 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2028 zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2023 ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2029 zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2023 § 0 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2028 zuletzt geändert durch LGBl Nr 101/2023 ... mehr lesen...