(1)Absatz einsDie Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Ang... mehr lesen...