(1)Absatz einsUnter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende personelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger Hilfsdienste zu sorgen.(2)Absatz 2Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebsordnung fü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates sowie der Direktor werden für die Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen bestellt bzw. entsendet. Bis zu der nach jeder allgemeinen Personalvertretungswahl ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verwaltungsrat der LKUF besteht ausa)Litera azwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land,b)Litera bso vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu ents... mehr lesen...
Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die keiner gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekannt ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsStatistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.Statistische Erhebungen, zu dere... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau ruht:1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,2.Ziffer 2während der Zeita)Litera ader Suspendierung,b)Litera bder Außerdiensts... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, B... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 § 0 gültig von 01.09.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Entscheidung über die Anstellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:1.Ziffer einsfür die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung;2.Ziffer 2für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführu... mehr lesen...
Für Vertragsbedienstete gelten folgende Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 sinngemäß:1.Ziffer eins§ 4h Verbot der Folgebeschäftigung,Paragraph 4 h, Verbot der Folgebeschäftigung,2.Ziffer 2§ 9c (Mitarbeitergespräche),Paragraph 9 c, (Mitarbeitergespräche),3.Ziffer 3§ 9d Abs 1 b... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1998, tritt mit 1. August 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Für die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 12 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Inform... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.(2)Absatz 2Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete d... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 § 0 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2025 Inhaltsverzeichn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 4 und 25 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2§ 8 Abs 5 in der Fassun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 13 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Inform... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigt für die Wahl zum Personalvertretungsausschuß oder der Vertrauensperson sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind; wahlberechtigt für die Wahl eines Dienststellenausschusses sind alle Bediensteten der Dienststelle, de... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 § 0 gültig von 06.04.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 39/2020 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Ang... mehr lesen...
Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:Auf Dienstpflichtverletzungen finden die Paragraphen 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß... mehr lesen...