§ 8 Oö. SG Geheimhaltungspflicht

Oö. Statistikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.1981 bis 31.08.2025

§ 8

Geheimhaltungspflicht

 

Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekanntgewordenen Daten geheimzuhalten, sofern dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.1981 bis 31.08.2025

§ 8

Geheimhaltungspflicht

 

Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekanntgewordenen Daten geheimzuhalten, sofern dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten