§ 39 Mag-PVG

Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2025 bis 31.12.9999
(1) § 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.

(2) Für die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahlen gilt anstelle der im § 9 Abs 3 in der bisherigen Fassung vorgesehenen Vergabe von zusätzlichen Mandaten folgendes: Die Zahl der Mandate jeder Wählergruppen, die bereits aufgrund des § 9 Abs 2 im Hauptausschuß vertreten sind, bleibt bei Anwendung des Abs 3 erster Satz unverändert. Die sonstigen Wählergruppen erhalten jedenfalls ein Mandat. Mehr als ein Mandat erhält eine sonstige Wählergruppe, wenn und soweit die Wahlzahl, die durch Teilung der aufgrund der Abs 2 und 3 erster und zweiter Satz errechneten (fiktiven) Mandatszahl der mandatsstärksten Wählergruppe im Hauptausschuß durch die aufgrund des Abs 2 gegebenen (tatsächlichen) Mandatszahl gebildet wird, in der Zahl der für sie aufgrund des Abs 3 erster und zweiter Satz errechneten Mandatszahl enthalten ist. Bei Abstimmungen kommt dem Stimmrecht eines Mitgliedes des Hauptausschusses jenes Gewicht zu, das dem Verhältnis der fiktiven Mandatszahl der Wählergruppe, der er angehört, zu ihrer tatsächlichen Mandatszahl entspricht.

(3) § 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs 2 und 27 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1998, tritt mit 1. August 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahlen gilt anstelle der im § 9 Abs 3 in der bisherigen Fassung vorgesehenen Vergabe von zusätzlichen Mandaten folgendes: Die Zahl der Mandate jeder Wählergruppen, die bereits aufgrund des § 9 Abs 2 im Hauptausschuß vertreten sind, bleibt bei Anwendung des Abs 3 erster Satz unverändert. Die sonstigen Wählergruppen erhalten jedenfalls ein Mandat. Mehr als ein Mandat erhält eine sonstige Wählergruppe, wenn und soweit die Wahlzahl, die durch Teilung der aufgrund der Abs 2 und 3 erster und zweiter Satz errechneten (fiktiven) Mandatszahl der mandatsstärksten Wählergruppe im Hauptausschuß durch die aufgrund des Abs 2 gegebenen (tatsächlichen) Mandatszahl gebildet wird, in der Zahl der für sie aufgrund des Abs 3 erster und zweiter Satz errechneten Mandatszahl enthalten ist. Bei Abstimmungen kommt dem Stimmrecht eines Mitgliedes des Hauptausschusses jenes Gewicht zu, das dem Verhältnis der fiktiven Mandatszahl der Wählergruppe, der er angehört, zu ihrer tatsächlichen Mandatszahl entspricht.Für die vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahlen gilt anstelle der im Paragraph 9, Absatz 3, in der bisherigen Fassung vorgesehenen Vergabe von zusätzlichen Mandaten folgendes: Die Zahl der Mandate jeder Wählergruppen, die bereits aufgrund des Paragraph 9, Absatz 2, im Hauptausschuß vertreten sind, bleibt bei Anwendung des Absatz 3, erster Satz unverändert. Die sonstigen Wählergruppen erhalten jedenfalls ein Mandat. Mehr als ein Mandat erhält eine sonstige Wählergruppe, wenn und soweit die Wahlzahl, die durch Teilung der aufgrund der Absatz 2 und 3 erster und zweiter Satz errechneten (fiktiven) Mandatszahl der mandatsstärksten Wählergruppe im Hauptausschuß durch die aufgrund des Absatz 2, gegebenen (tatsächlichen) Mandatszahl gebildet wird, in der Zahl der für sie aufgrund des Absatz 3, erster und zweiter Satz errechneten Mandatszahl enthalten ist. Bei Abstimmungen kommt dem Stimmrecht eines Mitgliedes des Hauptausschusses jenes Gewicht zu, das dem Verhältnis der fiktiven Mandatszahl der Wählergruppe, der er angehört, zu ihrer tatsächlichen Mandatszahl entspricht.
  3. (3)Absatz 3§ 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen eins,, 13 Absatz eins,, 14 Absatz 3,, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins und 19 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2014, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 10 Abs 2 und 27 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2 und 27 Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 28 und § 28 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz 3, sowie die Überschrift zu Paragraph 28 und Paragraph 28, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 21.07.2025

In Kraft vom 23.11.2018 bis 21.07.2025
(1) § 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.

(2) Für die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahlen gilt anstelle der im § 9 Abs 3 in der bisherigen Fassung vorgesehenen Vergabe von zusätzlichen Mandaten folgendes: Die Zahl der Mandate jeder Wählergruppen, die bereits aufgrund des § 9 Abs 2 im Hauptausschuß vertreten sind, bleibt bei Anwendung des Abs 3 erster Satz unverändert. Die sonstigen Wählergruppen erhalten jedenfalls ein Mandat. Mehr als ein Mandat erhält eine sonstige Wählergruppe, wenn und soweit die Wahlzahl, die durch Teilung der aufgrund der Abs 2 und 3 erster und zweiter Satz errechneten (fiktiven) Mandatszahl der mandatsstärksten Wählergruppe im Hauptausschuß durch die aufgrund des Abs 2 gegebenen (tatsächlichen) Mandatszahl gebildet wird, in der Zahl der für sie aufgrund des Abs 3 erster und zweiter Satz errechneten Mandatszahl enthalten ist. Bei Abstimmungen kommt dem Stimmrecht eines Mitgliedes des Hauptausschusses jenes Gewicht zu, das dem Verhältnis der fiktiven Mandatszahl der Wählergruppe, der er angehört, zu ihrer tatsächlichen Mandatszahl entspricht.

(3) § 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs 2 und 27 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1998, tritt mit 1. August 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahlen gilt anstelle der im § 9 Abs 3 in der bisherigen Fassung vorgesehenen Vergabe von zusätzlichen Mandaten folgendes: Die Zahl der Mandate jeder Wählergruppen, die bereits aufgrund des § 9 Abs 2 im Hauptausschuß vertreten sind, bleibt bei Anwendung des Abs 3 erster Satz unverändert. Die sonstigen Wählergruppen erhalten jedenfalls ein Mandat. Mehr als ein Mandat erhält eine sonstige Wählergruppe, wenn und soweit die Wahlzahl, die durch Teilung der aufgrund der Abs 2 und 3 erster und zweiter Satz errechneten (fiktiven) Mandatszahl der mandatsstärksten Wählergruppe im Hauptausschuß durch die aufgrund des Abs 2 gegebenen (tatsächlichen) Mandatszahl gebildet wird, in der Zahl der für sie aufgrund des Abs 3 erster und zweiter Satz errechneten Mandatszahl enthalten ist. Bei Abstimmungen kommt dem Stimmrecht eines Mitgliedes des Hauptausschusses jenes Gewicht zu, das dem Verhältnis der fiktiven Mandatszahl der Wählergruppe, der er angehört, zu ihrer tatsächlichen Mandatszahl entspricht.Für die vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahlen gilt anstelle der im Paragraph 9, Absatz 3, in der bisherigen Fassung vorgesehenen Vergabe von zusätzlichen Mandaten folgendes: Die Zahl der Mandate jeder Wählergruppen, die bereits aufgrund des Paragraph 9, Absatz 2, im Hauptausschuß vertreten sind, bleibt bei Anwendung des Absatz 3, erster Satz unverändert. Die sonstigen Wählergruppen erhalten jedenfalls ein Mandat. Mehr als ein Mandat erhält eine sonstige Wählergruppe, wenn und soweit die Wahlzahl, die durch Teilung der aufgrund der Absatz 2 und 3 erster und zweiter Satz errechneten (fiktiven) Mandatszahl der mandatsstärksten Wählergruppe im Hauptausschuß durch die aufgrund des Absatz 2, gegebenen (tatsächlichen) Mandatszahl gebildet wird, in der Zahl der für sie aufgrund des Absatz 3, erster und zweiter Satz errechneten Mandatszahl enthalten ist. Bei Abstimmungen kommt dem Stimmrecht eines Mitgliedes des Hauptausschusses jenes Gewicht zu, das dem Verhältnis der fiktiven Mandatszahl der Wählergruppe, der er angehört, zu ihrer tatsächlichen Mandatszahl entspricht.
  3. (3)Absatz 3§ 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen eins,, 13 Absatz eins,, 14 Absatz 3,, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins und 19 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2014, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 10 Abs 2 und 27 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2 und 27 Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 28 und § 28 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz 3, sowie die Überschrift zu Paragraph 28 und Paragraph 28, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

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