§ 39 Mag-PVG § 39

Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) § 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.

(2) Für die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahlen gilt anstelle der im § 9 Abs 3 in der bisherigen Fassung vorgesehenen Vergabe von zusätzlichen Mandaten folgendes: Die Zahl der Mandate jeder Wählergruppen, die bereits aufgrund des § 9 Abs 2 im Hauptausschuß vertreten sind, bleibt bei Anwendung des Abs 3 erster Satz unverändert. Die sonstigen Wählergruppen erhalten jedenfalls ein Mandat. Mehr als ein Mandat erhält eine sonstige Wählergruppe, wenn und soweit die Wahlzahl, die durch Teilung der aufgrund der Abs 2 und 3 erster und zweiter Satz errechneten (fiktiven) Mandatszahl der mandatsstärksten Wählergruppe im Hauptausschuß durch die aufgrund des Abs 2 gegebenen (tatsächlichen) Mandatszahl gebildet wird, in der Zahl der für sie aufgrund des Abs 3 erster und zweiter Satz errechneten Mandatszahl enthalten ist. Bei Abstimmungen kommt dem Stimmrecht eines Mitgliedes des Hauptausschusses jenes Gewicht zu, das dem Verhältnis der fiktiven Mandatszahl der Wählergruppe, der er angehört, zu ihrer tatsächlichen Mandatszahl entspricht.

(3) § 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs 2 und 27 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 31.12.2015 bis 22.11.2018

(1) § 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.

(2) Für die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahlen gilt anstelle der im § 9 Abs 3 in der bisherigen Fassung vorgesehenen Vergabe von zusätzlichen Mandaten folgendes: Die Zahl der Mandate jeder Wählergruppen, die bereits aufgrund des § 9 Abs 2 im Hauptausschuß vertreten sind, bleibt bei Anwendung des Abs 3 erster Satz unverändert. Die sonstigen Wählergruppen erhalten jedenfalls ein Mandat. Mehr als ein Mandat erhält eine sonstige Wählergruppe, wenn und soweit die Wahlzahl, die durch Teilung der aufgrund der Abs 2 und 3 erster und zweiter Satz errechneten (fiktiven) Mandatszahl der mandatsstärksten Wählergruppe im Hauptausschuß durch die aufgrund des Abs 2 gegebenen (tatsächlichen) Mandatszahl gebildet wird, in der Zahl der für sie aufgrund des Abs 3 erster und zweiter Satz errechneten Mandatszahl enthalten ist. Bei Abstimmungen kommt dem Stimmrecht eines Mitgliedes des Hauptausschusses jenes Gewicht zu, das dem Verhältnis der fiktiven Mandatszahl der Wählergruppe, der er angehört, zu ihrer tatsächlichen Mandatszahl entspricht.

(3) § 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 10 Abs 2 und 27 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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