Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.09.2025
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
(2)Absatz 2Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind. Mitglieder der Landesleitung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, die Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind, sind in allen Dienststellen wählbar.
(3)Absatz 3Nicht wählbar sind:
a)Litera ader Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte, der Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände des Magistrates und die Bediensteten der Personalverwaltung, die nicht in der Bezugsabrechnung des Magistrates beschäftigt sind;
b)Litera bBedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
c)Litera cBedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflich von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 28 Abs 3 zweiter Satz).Bedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflich von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz).
Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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