Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich der Funktionen des Direktors und der Direktorstellvertreter) zur Folge. Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c und des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. b und c können jedoch auch nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand als Mitglied im Aufsichtsrat bzw. im Verwaltungsrat bis zum Ende der jeweiligen Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. für Berufsschulen verbleiben, falls und solange die ursprünglich entsendende Stelle nicht ein anderes Mitglied entsendet. Dem Aufsichtsrat und dem Verwaltungsrat dürfen jedoch gleichzeitig nicht mehr als jeweils zwei solcher Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates haben das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis unverzüglich der bestellenden bzw. der entsendenden Stelle schriftlich bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986)
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors) ist von der bestellenden bzw. entsendenden Stelle unverzüglich aus seiner Funktion abzuberufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Im Falle des Ausscheidens aus der Funktion (Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der Bestellungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw. Entsendung werden diejenigen Funktionen, für die für den Fall der Verhinderung Stellvertreter bestellt sind, von den Stellvertretern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.
(5) Für die Dauer einer Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors und des Direktoriums) nicht ausgeübt werden und ist gegebenenfalls die Entschädigung im gleichen Ausmaß wie der Monatsbezug zu kürzen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Die Höhe des Ersatzes ist vom Aufsichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen vorgenommen werden können.
(8) Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes:
|
| |||||||||
|
|
(9) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bzw. deren Hinterbliebene haben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion - ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Disziplinarverfahrens -, sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter lit. b) diese Funktionen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter haben von ihrer Entlohnung (Abs. 8) bzw. Entschädigung (Abs. 6) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer geltenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädigung gebührt ab dem Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges nach den Bezügegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges). War eine Person - in beliebiger Reihenfolge - sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(10) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(11) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. a haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß § 46 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.
(12) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates sowie der Direktor haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der LKUF aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die LKUF kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die LKUF trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der LKUF geltend machen. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich der Funktionen des Direktors und der Direktorstellvertreter) zur Folge. Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c und des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. b und c können jedoch auch nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand als Mitglied im Aufsichtsrat bzw. im Verwaltungsrat bis zum Ende der jeweiligen Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. für Berufsschulen verbleiben, falls und solange die ursprünglich entsendende Stelle nicht ein anderes Mitglied entsendet. Dem Aufsichtsrat und dem Verwaltungsrat dürfen jedoch gleichzeitig nicht mehr als jeweils zwei solcher Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates haben das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis unverzüglich der bestellenden bzw. der entsendenden Stelle schriftlich bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986)
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors) ist von der bestellenden bzw. entsendenden Stelle unverzüglich aus seiner Funktion abzuberufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Im Falle des Ausscheidens aus der Funktion (Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der Bestellungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw. Entsendung werden diejenigen Funktionen, für die für den Fall der Verhinderung Stellvertreter bestellt sind, von den Stellvertretern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.
(5) Für die Dauer einer Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors und des Direktoriums) nicht ausgeübt werden und ist gegebenenfalls die Entschädigung im gleichen Ausmaß wie der Monatsbezug zu kürzen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Die Höhe des Ersatzes ist vom Aufsichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen vorgenommen werden können.
(8) Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes:
|
| |||||||||
|
|
(9) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bzw. deren Hinterbliebene haben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion - ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Disziplinarverfahrens -, sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter lit. b) diese Funktionen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter haben von ihrer Entlohnung (Abs. 8) bzw. Entschädigung (Abs. 6) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer geltenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädigung gebührt ab dem Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges nach den Bezügegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges). War eine Person - in beliebiger Reihenfolge - sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(10) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(11) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. a haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß § 46 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.
(12) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates sowie der Direktor haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der LKUF aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die LKUF kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die LKUF trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der LKUF geltend machen. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)