§ 37 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates sowie der Direktor werden für die Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen bestellt bzw. entsendet. Bis zu der nach jeder allgemeinen Personalvertretungswahl für Landeslehrer vorzunehmenden Neubestellung (Neuentsendung) bleiben die bisherigen Personen im Amt; sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu bestellten (entsendeten) Organe vorzubereiten. Die Wiederbestellung (Wiederentsendung) ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich der Funktionen des Direktors und der Direktorstellvertreter) zur Folge. Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c und des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. b und c können jedoch auch nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand als Mitglied im Aufsichtsrat bzw. im Verwaltungsrat bis zum Ende der jeweiligen Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. für Berufsschulen verbleiben, falls und solange die ursprünglich entsendende Stelle nicht ein anderes Mitglied entsendet. Dem Aufsichtsrat und dem Verwaltungsrat dürfen jedoch gleichzeitig nicht mehr als jeweils zwei solcher Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates haben das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis unverzüglich der bestellenden bzw. der entsendenden Stelle schriftlich bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 47/1986)Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich der Funktionen des Direktors und der Direktorstellvertreter) zur Folge. Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera b und c und des Verwaltungsrates gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b und c können jedoch auch nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand als Mitglied im Aufsichtsrat bzw. im Verwaltungsrat bis zum Ende der jeweiligen Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. für Berufsschulen verbleiben, falls und solange die ursprünglich entsendende Stelle nicht ein anderes Mitglied entsendet. Dem Aufsichtsrat und dem Verwaltungsrat dürfen jedoch gleichzeitig nicht mehr als jeweils zwei solcher Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates haben das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis unverzüglich der bestellenden bzw. der entsendenden Stelle schriftlich bekanntzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/1986)
  3. (3)Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors) ist von der bestellenden bzw. entsendenden Stelle unverzüglich aus seiner Funktion abzuberufen, wenn
    1. a)Litera aes dies verlangt,
    2. b)Litera bseine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
    3. c)Litera ces trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsrates bzw. Verwaltungsrates nicht teilgenommen hat,
    4. d)Litera düber sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, oder
    5. e)Litera eüber seine Person rechtskräftig eine Disziplinarstrafe - ausgenommen ein Verweis oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs - verhängt wurde.
    Darüber hinaus kann ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des Direktors von der bestellenden bzw. entsendenden Stelle jederzeit aus seiner Funktion abberufen werden. (Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 88/1997, 71/2012)Darüber hinaus kann ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des Direktors von der bestellenden bzw. entsendenden Stelle jederzeit aus seiner Funktion abberufen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/1986, 88/1997, 71/2012)
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Ausscheidens aus der Funktion (Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der Bestellungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw. Entsendung werden diejenigen Funktionen, für die für den Fall der Verhinderung Stellvertreter bestellt sind, von den Stellvertretern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.Im Falle des Ausscheidens aus der Funktion (Absatz 2, oder 3) ist für den Rest der Bestellungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw. Entsendung werden diejenigen Funktionen, für die für den Fall der Verhinderung Stellvertreter bestellt sind, von den Stellvertretern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.
  5. (5)Absatz 5Für die Dauer einer Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (einschließlich des Direktors und des Direktoriums) nicht ausgeübt werden und ist gegebenenfalls die Entschädigung im gleichen Ausmaß wie der Monatsbezug zu kürzen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Verwaltungsrates - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Die Höhe des Ersatzes ist vom Aufsichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen vorgenommen werden können.
  8. (8)Absatz 8Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes:
    1. a)Litera aDer Direktor hat gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung zusätzlich zu seinem Bezug als Lehrer.
    2. b)Litera bBezieht der Direktor jedoch kein Gehalt als Lehrer, so hat er gegenüber der LKUF Anspruch auf eine angemessene Entlohnung, die der Aufsichtsrat in einer Höhe festzusetzen hat, die der Regelung gemäß lit. a entspricht.Bezieht der Direktor jedoch kein Gehalt als Lehrer, so hat er gegenüber der LKUF Anspruch auf eine angemessene Entlohnung, die der Aufsichtsrat in einer Höhe festzusetzen hat, die der Regelung gemäß Litera a, entspricht.
  9. (9)Absatz 9Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bzw. deren Hinterbliebene haben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion - ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Disziplinarverfahrens -, sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter lit. b) diese Funktionen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter haben von ihrer Entlohnung (Abs. 8) bzw. Entschädigung (Abs. 6) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer geltenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädigung gebührt ab dem Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges nach den Bezügegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges). War eine Person - in beliebiger Reihenfolge - sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bzw. deren Hinterbliebene haben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion - ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Disziplinarverfahrens -, sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter Litera b,) diese Funktionen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter haben von ihrer Entlohnung (Absatz 8,) bzw. Entschädigung (Absatz 6,) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer geltenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädigung gebührt ab dem Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges nach den Bezügegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges). War eine Person - in beliebiger Reihenfolge - sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:
    1. a)Litera aDie laufende Entschädigung beträgt monatlich 40 v.H. der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entlohnung bzw. Entschädigung (Bemessungsgrundlage). Dieser Betrag steigt für jedes über die Erreichung der Anwartschaft hinausgehende volle Kalenderjahr der Funktionsausübung um 2 v.H. der Bemessungsgrundlage, darf jedoch 60 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
    2. b)Litera bWenn der Direktor bzw. Direktorstellvertreter gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Funktion in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird, so genügt zur Erreichung der Anwartschaft die Ausübung der Funktion durch fünf Jahre. In diesem Fall beträgt die laufende Entschädigung 26 v.H. der Bemessungsgrundlage und erhöht sich auf 28 bzw. 30 v.H. der Bemessungsgrundlage bei sechs bzw. sieben Jahren Funktionsausübung.
    3. c)Litera cFür Hinterbliebene bemißt sich die laufende Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung der pensionsrechtlichen Grundsätze des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966, samt Ergänzungen.Für Hinterbliebene bemißt sich die laufende Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung der pensionsrechtlichen Grundsätze des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, samt Ergänzungen.
    Erreicht der Direktor bzw. Direktorstellvertreter die erforderliche Funktionsdauer für die Anwartschaft nicht, so gebührt ihm eine einmalige Entschädigung, die zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Funktion fällig wird. Sie beträgt für jedes volle Kalenderjahr der Funktionsausübung einen Betrag in der Höhe der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entschädigung. Hinterbliebenen gebührt der entsprechende Anteil unter sinngemäßer Anwendung der allgemeinen pensionsrechtlichen Grundsätze. Der Direktor bzw. Direktorstellvertreter kann jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der LKUF anstelle der einmaligen Entschädigung eine Anwartschaft auf eine laufende Entschädigung erwerben, die ihm nach seinem Übertritt bzw. seiner Versetzung in den Ruhestand in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973 (ausgenommen dessen § 5 Abs. 4), gebührt. Die Ruhensbestimmungen dieses Absatzes gelten in gleicher Weise.Erreicht der Direktor bzw. Direktorstellvertreter die erforderliche Funktionsdauer für die Anwartschaft nicht, so gebührt ihm eine einmalige Entschädigung, die zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Funktion fällig wird. Sie beträgt für jedes volle Kalenderjahr der Funktionsausübung einen Betrag in der Höhe der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entschädigung. Hinterbliebenen gebührt der entsprechende Anteil unter sinngemäßer Anwendung der allgemeinen pensionsrechtlichen Grundsätze. Der Direktor bzw. Direktorstellvertreter kann jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der LKUF anstelle der einmaligen Entschädigung eine Anwartschaft auf eine laufende Entschädigung erwerben, die ihm nach seinem Übertritt bzw. seiner Versetzung in den Ruhestand in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973, (ausgenommen dessen Paragraph 5, Absatz 4,), gebührt. Die Ruhensbestimmungen dieses Absatzes gelten in gleicher Weise.
  10. (10)Absatz 10Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
  11. (11)Absatz 11Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. a haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß § 46 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß Paragraph 46, der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates sowie der Direktor haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie unterliegen auch nach Beendigung ihrer Funktion hinsichtlich aller ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der LKUF aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die LKUF kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die LKUF trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der LKUF geltend machen. (Anm: LGBl.Nr. 88/1997, 64/2025)Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates sowie der Direktor haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie unterliegen auch nach Beendigung ihrer Funktion hinsichtlich aller ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der LKUF aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die LKUF kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die LKUF trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der LKUF geltend machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 88/1997, 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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