§ 34 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Aufsichtsrat der LKUF besteht aus

a)

zwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land,

b)

so vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern, als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,

c)

zwei vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für Berufsschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern und

d)

(Verfassungsbestimmung) je einem von jedem Klub des oö. Landtages (§ 3 Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 125/1991) zu entsendenden, zum oö. Landtag aktiv wahlberechtigten Mitglied. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992, 98/2005, 55/2007, 122/2020)

(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(3) Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b und c seinen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit ist die höhere Summe der Mandate der betreffenden Fraktionen in den beiden Zentralausschüssen maßgebend, sodann die höhere Summe der Mandate in den Dienststellenausschüssen, sodann die höhere Zahl gültiger Wählerstimmen und schließlich das Los.

(4) Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b und c zwei Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden. Der Erste Stellvertreter muß derselben Fraktion des betreffenden Zentralausschusses wie der Vorsitzende angehören, der Zweite Stellvertreter der abgesehen von dieser Fraktion stärksten Fraktion. Kommen hienach mehrere Fraktionen in Betracht, so ist wie nach dem letzten Teilsatz des Abs. 3 vorzugehen.

(5) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels der stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich einzuberufen. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten.

(6) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, mindestens eines der im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sowie - unter Anrechnung des Vorsitzenden - mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.

(7) Dem Aufsichtsrat obliegt:

1.

die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrates und des Direktors sowie des Direktoriums;

2.

die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß und den Jahresbericht;

3.

die Bestellung des beeideten Buchsachverständigen für die Überprüfung gemäß § 40 Abs. 2;

4.

die Wahrnehmung sonstiger ihm durch dieses Gesetz zugewiesener Aufgaben.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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