Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
(1)Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2025)
(2)Absatz 2Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2025)
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