Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsDer Verwaltungsrat der LKUF besteht aus
a)Litera azwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land,
b)Litera bso vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern, als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,
c)Litera czwei vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für Berufsschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern und
d)Litera ddem Direktor (§ 36).dem Direktor (Paragraph 36,).
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.Die im Absatz eins, Litera b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b und c - ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter - einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll zu sorgen.Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Absatz eins, Litera b und c - ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter - einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll zu sorgen.
(4)Absatz 4Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit einverstanden erklärt hat.
(5)Absatz 5Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
a)Litera ader Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter,
b)Litera bder Direktor bzw. ein Stellvertreter,
c)Litera ceiner der beiden rechtskundigen Bediensteten (Abs. 1 lit. a) undeiner der beiden rechtskundigen Bediensteten (Absatz eins, Litera a,) und
d)Litera dunter Anrechnung der nach lit. a und b Anwesenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.unter Anrechnung der nach Litera a und b Anwesenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorsitzende stimmt mit.
(6)Absatz 6Dem Verwaltungsrat obliegt:
1.Ziffer einsdie Beschlußfassung über die Satzung;
2.Ziffer 2die Erlassung sonstiger Verordnungen;
3.Ziffer 3die Festsetzung der Art der Kundmachung von Verordnungen;dabei ist sicherzustellen, daß diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis gelangen;
4.Ziffer 4die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;
5.Ziffer 5die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes;
6.Ziffer 6der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen (§ 32);der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen (Paragraph 32,);
7.Ziffer 7Die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge bei Personen nach § 2 lit. a und b;Die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge bei Personen nach Paragraph 2, Litera a und b;
7a.Ziffer 7 adie Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach § 2 lit. c und lit. d;die Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach Paragraph 2, Litera c und Litera d, ;,
8.Ziffer 8die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der LKUF: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung;
9.Ziffer 9die Verwaltung des Vermögens der LKUF außer den laufenden Bürogeschäften;
10.Ziffer 10die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem Aufsichtsrat oder dem Direktor bzw. anderen Behörden oder Stellen zugewiesen sind.
(7)Absatz 7Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:
a)Litera aeinzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z 6 bis 10 mit Zustimmung des Aufsichtsrates dem Direktorium;einzelne seiner Aufgaben nach Absatz 6, Ziffer 6 bis 10 mit Zustimmung des Aufsichtsrates dem Direktorium;
b)Litera beinzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z 6, 7, 9 (Vermögen bis 0,3 v.T. der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor.einzelne seiner Aufgaben nach Absatz 6, Ziffer 6,, 7, 9 (Vermögen bis 0,3 v.T. der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor.
(8)Absatz 8Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl.Nr. 79/1989)Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/1989)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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