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(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b und c - ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter - einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll zu sorgen.
(4) Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit einverstanden erklärt hat.
(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
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(6) Dem Verwaltungsrat obliegt:
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(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:
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(8) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989)
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(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b und c - ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter - einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll zu sorgen.
(4) Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit einverstanden erklärt hat.
(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
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(6) Dem Verwaltungsrat obliegt:
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(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:
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(8) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989)