§ 38 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsUnter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende personelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger Hilfsdienste zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebsordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln können.
  3. (3)Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF werden durch privatrechtliche Verträge geregelt; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Direktor zu geloben, das Oö. LKUFG und die sonstigen im Wirkungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen der Kranken- und Unfallfürsorge bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter zu befolgen und die Bestimmung über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 55/2002, 55/2007, 64/2025)Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF werden durch privatrechtliche Verträge geregelt; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Direktor zu geloben, das Oö. LKUFG und die sonstigen im Wirkungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen der Kranken- und Unfallfürsorge bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter zu befolgen und die Bestimmung über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2002, 55/2007, 64/2025)
  4. (4)Absatz 4Die Bediensteten der LKUF sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der LKUF oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Bediensteten der LKUF sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der LKUF oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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