§ 41 Oö. LKUFG Anweisungsrecht; Darlehen

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.

(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der LKUF in Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der LKUF obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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