§ 48 Oö. LKUFG Ersatzvornahme

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Erfüllt die LKUF eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von Mißständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der LKUF selbst treffen.

(2) Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der LKUF eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der LKUF zu ersetzen.

(4) Die Landesregierung kann verlangen, daß der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 Oö. LKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 Oö. LKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 Oö. LKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 Oö. LKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 Oö. LKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 Oö. LKUFG
§ 49 Oö. LKUFG