§ 53 Oö. LKUFG Übergangsbestimmung zur Oö. LKUFG-Novelle 2007

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Als Angehöriger oder Angehörige nach § 6 gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder eine mit dem Mitglied nicht verwandte andersgeschlechtliche Person,

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die zum 31. Juli 2007 seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist und

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das 27. Lebensjahr vollendet hat.

Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein. Diese Mitversicherung gilt nur, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(2) Personen, die zum 31. Juli 2007 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, gelten als Angehörige nach § 6, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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