§ 30 Oö. LKUFG

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, bleiben unberührt.

(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Gesetz zustünden, so hat die LKUF dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft, im Falle des Todes oder wegen eines Dienstunfalles (einer Berufskrankheit) gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der LKUF selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die LKUF von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.

(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Leistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der LKUF geltend gemacht wird.

(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn

a)

die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wochen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Sozialhilfeträger erst später vom Anspruch des Mitgliedes auf die Geldleistungen nach diesem Gesetz Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt der LKUF angezeigt wird und

b)

der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geldleistung nach diesem Gesetz durch die LKUF benachrichtigt worden ist.

(5) Wird einer Person, die aus der Unfallfürsorge Leistungsansprüche hat, auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Einrichtung der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt oder einer vergleichbaren Einrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes geleistet, so geht für die Dauer dieser Hilfeleistung der Anspruch auf Versehrtenrente, Zusatzrente und Hinterbliebenenrente bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, höchstens jedoch bis zu 80 v.H. der Rente(n) auf den Träger der Sozialhilfe über. Hat die rentenberechtigte Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, so sind ihr 50 v.H. der Rente(n) für den ersten und je 10 v.H. für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der LKUF unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 64/1993)

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 47/1992, 122/2020)

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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