§ 23 Oö. LKUFG § 23

Oö. LKUFG - Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992)

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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