§ 28a Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.

  1. (1)Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2025)
  2. (2)Absatz 2Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2025)

(Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 7/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 7/2020)

Stand vor dem 04.06.2025

In Kraft vom 01.02.2020 bis 04.06.2025
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.

  1. (1)Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2025)
  2. (2)Absatz 2Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2025)

(Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 7/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 7/2020)

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