§ 32 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Geheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.05.2009 bis 30.06.2016

(1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Geheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.

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