§ 32 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Fassung gültig ab 01.09.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Geheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.

  1. (1)Absatz einsDie unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.Die unter Paragraph 30, fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter Paragraph 30, fallenden Funktion.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.08.2025
(1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Geheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.

  1. (1)Absatz einsDie unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.Die unter Paragraph 30, fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter Paragraph 30, fallenden Funktion.

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