(1)Absatz einsUnter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFL.(2)Absatz 2Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFL selbständ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats werden von der Landesregierung für die Funktionsdauer des Landespersonalausschusses bestellt. Die Dienstnehmervertretung hat für ihre Vertreter bis längstens vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung Vorschläge i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verwaltungsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:1.Ziffer einsdrei Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 als Vertreter der Landesregierung (Dienstgebervertreter), davon mindestens zwei rechtskundige,drei Landesbedienstete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 4 oder 5 als... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 werden von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Landessanitätsrats bestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine ausgewogene Repräsentanz der medizinischen Fachrichtungen gegeben ist. Die bestellten Mitglieder bleiben b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Entschädigungskommission gehören an:1.Ziffer einsder Patientenvertreter (§ 13 Abs. 1 Z 1) als Vorsitzender;der Patientenvertreter (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,) als Vorsitzender;2.Ziffer 2ein Vertreter der für rechtliche Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zust... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle beim Träger einer Krankenanstalt und in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen, die Mitglieder der Patientenvertretung, die Mitglieder der Ethikkommission, die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Oberösterreich sowie jene Personen, die ihrer Ausbildung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Patientenvertretung besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung bestellt werden. Sie setzt sich im Einzelnen zusammen aus:1.Ziffer einseiner Patientenvertreterin als Vorsitzende oder einem Patientenvertreter al... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit un... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.(2)Absatz 2Als Wahlzeuginnen und Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die das aktive Wahlrec... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet und bleiben, allenfalls in geänderter Zusammensetzung gemäß § 18 Abs. 4, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt.Zur Leitung und D... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) s... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Sitz der Landesregierung wird eine „O.ö. Umweltanwaltschaft“ eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen ist, und dem erforderlichen Personal. Die Landesregieru... mehr lesen...
Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind § 5 Abs. 7 und 8, § 7 und § 45 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 34, § 39 und § 40), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvor... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (§ 17 Abs. 1) besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Gemeinde hat eine ständige Evidenz der wahlberechtigten Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinde nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel n... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leitung und Durchführung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder Wahl des Gemeinderates neu gebildet und bleiben allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der... mehr lesen...
Sinngemäße Anwendung desII. Hauptstücks Abschnitt A;Personalbeirat(1)Absatz einsIm übrigen gelten die Bestimmungen des II. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat nach Abs. 2 wahrgenommen werden.Im übrigen gelten die Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiteri... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungspe... mehr lesen...
(1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.(2)Absatz 2Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 93/200... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß.Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptio... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet, soweit und... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)Als Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.(2... mehr lesen...
Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, sinngemäß anzuwenden.Auf Datenschutzbeauftragte von ... mehr lesen...