§ 10 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Erleichterung derVerwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellenzu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2015)

(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), datenschutzrechtliche Bestimmungenwerden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(4) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(45) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

(6) Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 11 , 12und 23 und 19soweit im Abs. 7 nicht anderes bestimmt ist - gilt nicht für Dokumente,

1.

Dokumente, deren Bereitstellung

a)

nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

b)

nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder

2.

dieDokumente, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheitdie geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sinddie von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, oder

3.

zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interessesnicht oder eingeschränkt zugänglich sind, oder

4.

die nach den RechtsvorschriftenLogos, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sindWappen und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar istInsignien, oder

5.

Teile von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritternach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, oder

6.

die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werdenDokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, oder

7.

Dokumente, die im Besitz von Bildungs-Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken,darunter sind, oder

8.

Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museenvon Forschungseinrichtungen und ArchivenForschungsförderungs-einrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungs-ergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 12 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2006, 68/2015)

(57) Dieser Abschnitt gilt nicht für TeileFür die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen im Besitz öffentlicher Stellen sind § 13 Abs. 3 Z 2 und Insignien enthalten4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2015LGBl. Nr. 67/2021)

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 16.07.2021

(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Erleichterung derVerwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellenzu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2015)

(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), datenschutzrechtliche Bestimmungenwerden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(4) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(45) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

(6) Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 11 , 12und 23 und 19soweit im Abs. 7 nicht anderes bestimmt ist - gilt nicht für Dokumente,

1.

Dokumente, deren Bereitstellung

a)

nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

b)

nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder

2.

dieDokumente, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheitdie geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sinddie von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, oder

3.

zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interessesnicht oder eingeschränkt zugänglich sind, oder

4.

die nach den RechtsvorschriftenLogos, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sindWappen und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar istInsignien, oder

5.

Teile von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritternach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, oder

6.

die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werdenDokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, oder

7.

Dokumente, die im Besitz von Bildungs-Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken,darunter sind, oder

8.

Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museenvon Forschungseinrichtungen und ArchivenForschungsförderungs-einrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungs-ergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 12 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2006, 68/2015)

(57) Dieser Abschnitt gilt nicht für TeileFür die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen im Besitz öffentlicher Stellen sind § 13 Abs. 3 Z 2 und Insignien enthalten4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2015LGBl. Nr. 67/2021)

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