§ 82a Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.08.2025

Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind § 5 Abs. 7 und 8, § 7 und § 45 Abs. 4 und 4a anwendbar.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.08.2025

Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind § 5 Abs. 7 und 8, § 7 und § 45 Abs. 4 und 4a anwendbar.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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